Mit dem Inkrafttreten der Indirekteinleiterverordnung (BGBl. 222/1998) wurde die wasserwirtschaftliche Verantwortung an die Kanalisationsunternehmen übertragen. Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht in die Kanalisation eines dritten (Indirekteinleiter). Eine wasserrechtliche Bewilligung für Indirekteinleiter ist nur noch für wasserwirtschaftlich besonders sensible Bereiche vorgesehen.
Indirekteinleiter
Die Indirekteinleiter benötigen bei Einhaltung der entsprechenden Abwasseremissionsverordnung (AEV) für die Einleitung die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Dadurch ergibt sich das Erfordernis, dass für die Abwasserentsorgung eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Indirekteinleiter und Kanalisationsunternehmen abzuschließen ist.
Das Kanalisationsunternehmen ist seinerseits verpflichtet, den Konsens der Kläranlage zu überwachen und einzuhalten, worüber der Behörde in Form eines „Indirekteinleiterkatasters“ periodisch zu berichten ist.
Jeder Indirekteinleiter in unserem Einleitungsbereich hat daher eine Indirekteinleitervereinbarung mit dem Reinhaltungsverband Großraum Eferding abzuschließen. Nur so ist eine Gesamtübersicht der Konsenseinhaltung des Kanalisationsunternehmens gewährleistet.
Für weitere Fragen zum Thema Indirekteinleitung steht Ihnen Herr Gerald Keplinger gerne zur Verfügung.