Herstellung der Hausanschlüsse auf Privatgrund
Der Reinhaltungsverband Großraum Eferding (RHV), dem die Mitgliedsgemeinden Eferding, Fraham, Hartkirchen, Hinzenbach, Pupping, Scharten und Stroheim angehören, errichtet und betreibt die weiter im Ausbau befindliche Abwasserbeseitigungsanlage Großraum Eferding. Die im Einzugsgebiet des Reinhaltungsverbandes anfallenden Abwässer werden in die Verbandskläranlage des RHV geleitet und dort gereinigt.
Der Reinhaltungsverband baut das Kanalnetz einschließlich der Hausanschlusskanäle im Bereich des öffentlichen Gutes; die Hausanschlusskanäle auf Privatgrund sind jeweils vom Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten herstellen zu lassen.
Aus gegebenem Anlass (Rückstau von Abwasser in Kellergeschossen bei einigen nicht fachgemäß hergestellten Kanalhausanschlüssen auf Privatgrund) sieht sich der Reinhaltungsverband veranlasst, die Eigentümer bereits erfasster sowie zukünftig anzuschließender Liegenschaften über die ordnungsgemäße Durchführung des privaten Kanalanschlusses zu informieren. Hierbei wird allen Besitzern von bereits an das Kanalnetz angeschlossenen Objekten empfohlen, genau zu prüfen, ob alle maßgeblichen Punkte bei der Kanalerrichtung eingehalten wurden. Alle Eigentümer neu anzuschließender Liegenschaften werden aufgefordert, bei der Herstellung des Kanalhausanschlusses die nachstehenden Punkte zu beachten.
Für die Errichtung der Privaten Hausanschlusskanäle gelten folgende Grundlagen als verbindlich und folgende Vorschriften sind einzuhalten:
1) Grundlage ist die ÖNORM B 2501 „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“, Ausgabe 2002; sie liegt im jeweiligen Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf.
2) Die Entsorgung im gesamten Verbandsgebiet erfolgt je nach den örtlichen Gegebenheiten im Trennsystem (mit Schmutzwasserkanälen und
Regenwasserkanälen) oder im Mischsystem (ein gemeinsamer Mischwasserkanal für Schmutz- und Regenwasser).
Im Bereich der Trennkanalisation muss Fäkal- und Regenwasser strikt getrennt werden. In die Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser eingeleitet werden.
Brunnen-, Quell- und Drainagenwasser muss in allen Fällen getrennt werden abgeführt werden. Bestehende Oberflächenentwässerungen sind weiter zu verwenden.
Regenwasser darf jedoch auch auf eigenem Grund gespeichert oder zur Versickerung gebracht werden.
Ihre Liegenschaft wird im Trennsystem entwässert. Durch den Reinhaltungsverband wird daher ein Schmutzwasserkanal errichtet. Die vorhandenen Regenwasserkanäle müssen bestehen bleiben.
3) In die Kanalisation dürfen nicht eingeleitet werden:
– Erdölprodukte und andere leicht entzündliche Flüssigkeiten und Stoffe,
– giftige und fischereischädigende Flüssigkeiten und Stoffe,
– Flüssigkeiten und Stoffe, welche die Kanalbauwerke schädigen, das Wartungspersonal gefährden oder den Klärvorgang behindern könnten,
– radioaktive Stoffe,
– feste Stoffe wie Asche, Müll, Schlachtabfälle, sowie Stechblut, Jauche, Silowasser, Molke u. ä.,
– Brunnen- oder Quellwasser sowie Drainagewasser,
– Regenwasser von Dachflächen, Hofflächen und Verkehrsflächen (dieser Punkt gilt bei reinen Schmutzwasserkanälen).
– Weitere Hinweise finden Sie auch in der Broschüre „Alles Klar“.
4) Im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Behandlung von Abwässern und Abwasserinhaltsstoffen ist laut der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (Einbringung von Abwasserinhaltsstoffen nur im unerlässlich notwendigen Ausmaß, Vermeidung von Abwasserinhaltsstoffen vorweg vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen) der Einsatz von Anlagen zur Abfallzerkleinerung mit Abschwemmung ins Kanalnetz nicht zulässig.
5) Abwässer, welche sich in ihrer Zusammensetzung und/oder Menge mehr als geringfügig vom häuslichen Abwasser unterscheiden, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Kläranlagenbetreibers in die Kanalisation eingeleitet werden. Zur Erlangung dieser Zustimmung ist ein Antrag (lt. Vordruck) mit Vorlage eines Detailprojektes betreffend die betriebliche Abwasserbeseitigungs- bzw. –vorreinigungsanlage entsprechend der Indirekteinleiterverordnung vorzulegen.
6) Hausanschlusskanäle dürfen auch auf Privatgrund nur von konzessionierten Firmen gebaut werden, damit gewährleistet ist, dass die ordnungsgemäß ausgeführt und absolut dicht sind. Diesbezüglich wird die jeweils betroffene Gemeinde von jedem Grundeigentümer die Vorlage eines Attestes für die fachgemäße Ausführung verlangen (Baufirma oder Installateurunternehmen).
Merkblatt Kanal2022.docx
7) Als Rohrmaterial für den Hausanschluss können Steinzeug- oder PVC-Kanalrohre verwendet werden, Mindestdurchmesser DN 150 mm bzw. 125 mm, Mindestgefälle 2 % (2 cm je m Rohrlänge). Richtungs- oder Gefälleänderungen bzw. Einmündungen zusätzlicher Anschlüsse können durch Formstücke oder besser in Kontrollschächten erfolgen.
8) Im öffentlichen Kanalnetz kann in allen Bereichen Rückstau auftreten, der sich bis in die Hausanschlusskanäle und die angeschlossenen Objekte auswirken kann. Alle unter der Rückstauebene (siehe Pkt. 9) liegenden Entwässerungsgegenstände sind daher gegen Rückstau zu sichern.
9) Als maßgebliche Rückstauebene ist die Geländehöhe an der Anschlussstelle des Hausanschlusses beim Hauptkanal mit einem Zuschlag von 10 cm anzunehmen; bei Hanglagen, Straßensenken oder Kuppen o. ä. kann die maßgebliche Rückstauebene auch ungünstiger (höher) liegen. Im Zweifelsfalle bei der Gemeinde erkundigen.
10) Gegen Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz hat sich jeder Liegenschaftseigentümer selbst zu schützen:
Bei Anschlüssen unter der Rückstauebene (z.B. Kellerabläufe) ist ein Rückstaudoppelverschluss einzubauen, der außer einem von Hand zu bedienenden Verschluss mindestens noch einen selbsttätig wirkenden aufweist. Der Handverschluss muss immer geschlossen sein und darf nur zum Zeitpunkt des Abwasseranfalls geöffnet werden. Rückstauverschlüsse sind für Fäkalien (WCs) nicht geeignet.
Sollte außerdem eine Entsorgung von Fäkalwasser aus Räumen unterhalb der Rückstauebene erforderlich sein, so hat diese über eine Hebeanlage (Hauspumpwerk) zu erfolgen.
11) Der Reinhaltungsverband übernimmt absolut keine Haftung für Schäden in bestehenden Objekten oder Grundstücken durch Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz.
12) Alles anfallende Abwasser muss direkt in den öffentlichen Kanal abfließen, es dürfen keine Senkgruben oder Hauskläranlagen dazwischengeschaltet sein.
13) Die bisher bestehenden Senkgruben und Hauskläranlagen sind nach dem Anschluss der Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz aufzulassen. Sie sind zu räumen und das Räumgut ist ordnungsgemäß zu entsorgen (Grubendienst). Nach der Reinigung sind die Gruben mit Schottermaterial aufzufüllen.
Gegebenenfalls können alte Senkgruben etc. auch als Regenauffangbecken (z.B. zur Gartenbewässerung) herangezogen werden.
14) Im Zuge der Herstellung der Hausanschlusskanäle ist unbedingt darauf zu achten, dass kein Bauschutt, Aushubmaterial, Beton- oder Mörtelreste, Zement, Farben oder sonstige Feststoffe in den Kanal gelangen. Auf keinen Fall darf Senkgrubeninhalt oder anfallender Klärschlamm in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden.
Merkblatt Kanal2022.docx
15) Zur leichteren Kontrolle und Wartung ist bei jeder Liegenschaft vor der Anschlussstelle an das öffentliche Kanalnetz ein Kontrollschacht zu errichten.
16) Die Be- und Entlüftung des Kanalnetzes wird vorwiegend über die Hausanschlussleitungen erfolgen. Bei der Installation im Haus ist daher darauf zu achten, dass sämtliche Fallleitungen normgemäß über Dach entlüftet werden.
17) Wissen Sie eigentlich, dass alles was nach dem Motto „Aus dem Auge, aus dem Sinn“, im Klo, Waschbecken oder der Waschmaschine beseitigt wird, über kilometerlange Kanäle zur Kläranlage gepumpt werden muss? Gedankenlos wird damit diese wichtige Einrichtung im Dienste unserer Hygiene und Gesundheit missbraucht, Störungen im biologischen Reinigungsprozess der Kläranlage, Ablagerungen und Verstopfungen der Kanäle sind die Folgen. Hohe Kosten für Instandsetzung und Sanierung belasten die Gemeinde und Somit jeden einzelnen Gemeindebürger, also uns alle!
Folgende Stoffe gehören nicht in den Kanal, sonder in den dafür vorgesehenen Abfallbehälter:
– Strümpfe, Textilien, Wegwerfwindeln, Slipeinlagen, Feststoffe, Verpackungen, Wattestäbchen, Rasierklingen, Katzenstreu
– Nagellack, Nagellackentferner, Reste von Haarfärbeprodukten, Dauerwellenprodukten usw. (Entsorgung zu Altstoffsammelzentren).
– Speisereste (Entsorgung über Kompostierung)
– Altspeiseöle, Bratenfette (Entsorgung zum Altstoffsammelzentrum)
– Quecksilber, Lösungsmittel, Säuren udgl., Medikamente, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Unkrautvernichtungsmittel, Insektenvertilgungsmittel (Entsorgung bei Altstoffsammelzentren bzw. zurück in den Handel – Verkaufsstelle)
– Altöle, Benzin, Diesel, Petroleum, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Fahrzeugreinigungsmittel, Beizen, Lacke, Lackverdünner, Fotochemikalien, Holzschutzmittel, Rostschutzmittel, Kühl- und Schmierstoffe, Farbstoffe (Entsorgung zum Altstoffsammelzentrum bzw. größere Mengen dem Lieferanten zurückgeben; leichtflüssige Stoffe wie Benzin und Verdünner können im Kanalnetz zu Explosionsgefahr führen).
– Zementschlämme, Mörtelreste, Bauschutt, Zement usw. (Entsorgung zu geeigneten Deponien bzw. Kleinmengen in das Altstoffsammelzentrum).
18) Abwasser aus Senkgruben oder Hauskläranlagen darf nicht in den Kanal eingebracht werden. Diese bereits angefaulten Abwässer würden zu starker Geruchsbelästigung im Kanalnetz sowie zur Zerstörung der Kanäle (Betonangriff) führen. Die Entsorgung hat mittels geeigneter Transportmittel direkt zur Kläranlage zu erfolgen.
19) Mit dem, im Alltag verwendeten Reinigungsmitteln sollte so sparsam wie möglich umgegangen werden. Waschmittel, WC-Reiniger, Allzweckreiniger,
Abwaschmittel, Geschirrspülmittel udgl. Sind notwendig, aber belasten die Umwelt. Zu intensive und zu häufig angewendete Mittel schaden dem Menschen und der Umwelt.
20) Niederschlagswasserableitung – Retentionsmaßnahmen auf Privatgrund.
Sofern auf Grund des bestehenden öffentlichen Kanalsystems eine Ableitung von Niederschlagswässern in die öffentliche Kanalisation möglich ist, kann seitens der Gemeinde die Errichtung einer dezentralen Retentionsmaßnahme vorgeschrieben werden. Für die Retentionsmaßnahme ist ein Regenwasserspeicher (z.B. Regenwassertank) auf eigenem Grund zu errichten. Die Ableitung in die öffentliche Kanalisation darf nur in gedrosselter Form erfolgen. Hierfür ist eine entsprechende Abflussdrossel (gelochtes Standrohr) beim Abfluss des Speicherbauwerkes einzubauen. Nach Beendigung eines Regenereignisses ist der Speicherinhalt unter Einhaltung der vorgeschriebenen Drosselmenge in den öffentlichen Kanal zu entleeren, damit das geforderte Speichervolumen im Trockenwetterfall immer gegeben ist.
Die erforderliche Größe des Speicherraumes sowie die Drosselabflussmenge wird auf Grundlage der Vorlagen des Kanalbetreibers (Reinhaltungsverband Großraum Eferding) für den jeweiligen Fall, von der Gemeinde vorgeschrieben werden. Die bauliche Ausführung der Regenwasserspeicheranlage hat unter Einhaltung der gültigen Normen zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Ausführung ist von einer dazu befugten Person in einem Attest zu bestätigen, welches der Gemeinde vorzulegen ist.
Der Bau der gesamten Abwasserbeseitigungsanlage Großraum Eferding – mit welchem vor rd. 40 Jahren begonnen wurde – ist eines der größten bisher in den 7 Mitgliedsgemeinden durchgeführten Bauvorhaben und mit der Verwirklichung wurde bereits in vielen Gebieten und wird weiterhin eine wesentliche Verbesserung der Reinhaltung der Gewässer und des Grundwassers sowie der hygienischen Verhältnisse in den bebauten Gebieten und damit verbunden eine Aufwertung der Lebensqualität im Verbandsgebiet erreicht. Der Reinhaltungsverband Großraum Eferding appelliert daher an die Bürger seiner Mitgliedsgemeinden die vorstehenden Bestimmungen bei der Errichtung der Hausanschlusskanäle einzuhalten.
Bei etwaigen auftretenden Unklarheiten bezüglich der Herstellung der Hausanschlüsse stehen Ihnen die Vertreter des Reinhaltungsverbandes bzw. der Gemeinden jederzeit in beratender Funktion zur Verfügung.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis im Interesse der Erhaltung einer sauberen Umwelt.