Allgemeine Versorgungs- und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungssystem des Wasserverbandes Eferding und Umgebung
I. Gegenstand, Art und Umfang der Versorgung
1.
Der Wasserverband Eferding und Umgebung als Wasserversorgungsunternehmen liefert im Rahmen der nachstehenden „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen“ zu den jeweils festgesetzten Tarifen Trinkwasser, soweit die Betriebsmittel ausreichen , die Wirtschaftlichkeit gesichert ist und die Lage des zu versorgenden Grundstückes nicht besondere Maßnahmen oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich macht.
2.
Der Versorgungsbereich umfasst das gesamte Verbandsgebiet des Wasserverbandes Eferding und Umgebung in den Gemeinden Eferding, Fraham, Hinzenbach, Pupping, Scharten und Stroheim.
Nach Maßgabe der Bestimmungen des OÖ-Wasserversorgungsgesetztes 2015 i. d. g. F. besteht für dieses Versorgungsgebiet Anschlusszwang an das Versorgungssystem des Wasserverbandes Eferding und Umgebung als gemeindeeigene, gemeinnützige und öffentliche Wasserversorgungsanlage. Ausnahmen vom Anschlusszwang richten sich ebenfalls nach den in diesem Gesetz genannten Bestimmungen.
3.
3.1. Der Wasserverband Eferding und Umgebung liefert Wasser entsprechend den jeweils im Rohrnetz herrschenden Druck- und Qualitätsverhältnissen, jedoch auf alle Fälle in hygienisch einwandfreier Beschaffenheit gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien, wobei grundsätzlich ohne Einschränkung im Umfang der jeweiligen Anschlussleitung bezogen werden kann.
3.2. Sollte durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände der Wasserverband Eferding und Umgebung an der Gewinnung oder Fortleitung von Wasser ganz oder teilweise verhindert sein, ruht die Versorgungsverpflichtung bis zur Beseitigung dieser Hindernisse.
3.3. Die Wasserlieferung kann zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten (möglichst nach vorheriger Verständigung des Abnehmers) unterbrochen werden.
4.
4.1. Der Wasserverband kann die Wasserlieferung an Abnehmer ablehnen, einschränken oder die weitere Belieferung vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, Fällen höherer Gewalt oder sonstigen oder sonstigen Merkblatt Wasser 2022
Umständen, insbesondere infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden übermäßigen Beanspruchung des Versorgungssystems, notwendig ist.
4.2. In solchen Fällen kann der Wasserverband Eferding und Umgebung zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes die Wasserlieferung für gewerbliche oder industrielle Zwecke, private oder öffentliche Bäder, Springbrunnen, Reinigung von Verkehrsflächen u.dgl. einschränken oder versagen.
4.3. Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus dem Versorgungssystem erforderlich macht ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.
II. Verpflichtungen des Abnehmers bzw. Grundstückseigentümers
5.
Der Abnehmer hat die notwendigen Grabarbeiten zur Verlegung von Rohrleitungen durch und über seine Grundstücke selbst durchzuführen. Die Verlegung und Anbringung von Zubehör für Zwecke der örtlichen Wasserversorgung ist zuzulassen. Er anerkennt das dauernde Eigentumsrecht des Wasserverbandes Eferding und Umgebung und verpflichtet sich, die Vorgenannten Einrichtungen nach Wahl des Wasserverbandes Eferding und Umgebung auch nach Aufhören des Gebrauchs von Wasser aus dem Versorgungssystem des Wasserverbandes Eferding und Umgebung noch mindesten 25 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten.
Diese Verpflichtungen hat der Abnehmer auch auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen.
6.
Soweit Einrichtungen im Sinne des Pkt. 5 sich auf dem Grundstück des Abnehmers befinden, hat er in folgender Hinsicht die Obsorge für diese Einrichtungen zu übernehmen:
a) Er ist verpflichtet, sie vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost zu schützen;
b) sie leicht zugänglich zu halten, insbesondere Rohrleitungen weder zu überbauen noch Bäume direkt auf die Leitung zu setzen.
c) keinerlei schädigende Einwirkungen auf sie vorzunehmen oder zuzulassen;
d) jeden Schaden und jeden Wasseraustritt sofort nach Wahrnehmung des Wasserverbandes Eferding und Umgebung zu melden.
Der Abnehmer hat für alle Schäden aufzukommen, die dem Wasserverband Eferding und Umgebung oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtmäßigen Obsorge entstehen.
7.
7.1. Bei allen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten an den Einrichtungen im Sinne des Pkt. 5 ist der Wasserverband Eferding und Umgebung nicht an die Zustimmung des Abnehmers gebunden. Der Wasserverband Eferding und Umgebung wird jedoch, sofern nicht die Dringlichkeit des Vorhabens dies ausschließt, den Abnehmer von derartigen Maßnahmen vorher verständigen.
7.2. Nach Abschluss dieser Arbeiten wird der Wasserverband Eferding den früheren Zustand wieder herstellen. Für Schäden an Bepflanzungen, Wegen oder sonstigen Anlagen, die sich nicht zur Gänze beseitigen lassen, erfolgt kein Kostenersatz durch den Wasserverbandes Eferding und Umgebung.
8.
Wenn die auf den Grundstücken des Abnehmers verlegten Leitungen und Einrichtungen des Wasserverbandes Eferding und Umgebung durch nachträgliche bauliche Veränderungen beim Abnehmer gefährdet oder nicht ohne besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann der Wasserverband Eferding und Umgebung die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Abnehmers nach vorheriger Verständigung vornehmen lassen. Merkblatt Wasser 2022
III. Anschlussleitungen
9.
Die Anschlussleitung ist die Verbindung einer Versorgungsleitung mit der Verbrauchsanlage des Abnehmers, also den Leitungen auf dem öffentlichen und privaten Grundstück und im Gebäude. Sie beginnt mit der Abzweigung von der Versorgungsleitung und endet beim Absperrventil nach dem Wasserzähler einschließlich diesem Absperrventil.
10.
Die Anschlussleitung ist im Verantwortungsbereich des Wasserverband Eferding und Umgebung und wird von diesem auf Kosten des Abnehmers erhalten.
11.
11.1. Die Bemessung der lichten Weite der Anschlussleitung und den Ort der Verlegung in das Grundstück des Abnehmers sowie die Anbringung der Wasserzähleranlage bestimmt der Wasserverband Eferding und Umgebung unter Berücksichtigung der Wünsche des Abnehmers, soweit nicht technische Gründe entgegenstehen.
11.2. Maßnahmen, die den Zustand im Bereich der Anschlussleitung gegenüber jenem Zeitpunkt der Genehmigung der Herstellung der Anschlussleitung verändern, bedürfen der Zustimmung des Wasserverbandes Eferding und Umgebung. Wird eine solche Zustimmung nicht eingeholt, haftet der Wasserverband Eferding und Umgebung weder für Schäden infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung noch für Schäden, die infolge von Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten entstehen.
12.
12.1. Der Abnehmer hat dem Wasserverband Eferding und Umgebung Kosten für allfällige Veränderungen der Anschlussleitung, die durch eine Änderung (Erweiterung, Reparatur, etc.) der Verbrauchsanlage des Abnehmers erforderlich werden, zu ersetzen.
12.2. Wird durch eine Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung der Anschlussleitung die Abänderung der Verbrauchsanlage des Abnehmers erforderlich, hat diese auf Kosten des Abnehmers zu erfolgen.
13.
Die Absperrvorrichtungen in der Anschlussleitung vor dem Wasserzähler dürfen nur von Bediensteten des Wasserverbandes Eferding und Umgebung oder deren Bevollmächtigten abgesperrt oder geöffnet werden.
14.
Der Abnehmer hat zur Herstellung des Wasseranschlusses eine einmalige Anschlussgebühr nach den jeweils geltenden Tarifen der Wasseranschlussgebührenordnung der Gemeinde zu entrichten.
IV. Anlagen des Abnehmers
15.
15.1. Die Verbrauchsanlage des Abnehmers umfasst alle Einrichtungen auf einem bebauten oder unbebauten Grundstück ab dem Absperrventil nach dem Wasserzähler, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen.
15.2. Für die Ausführung, den Betrieb, Abänderungen und Instandhaltungen der Verbrauchsanlage des Abnehmers gelten die Bestimmungen der ÖNORM B2531 in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht die Bestimmungen der vorliegenden „Allgemeinen Versorgungs- und Lieferbedingungen“ hievon abweichen. Merkblatt Wasser 2022
16.
Für die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Erhaltung der Verbrauchsanlage ist der Abnehmer verantwortlich, auch wenn die Anlage ganz oder teilweise an dritte vermietet oder sonst zur Benützung überlassen ist.
17.
17.1. Bei Abänderung oder Erweiterung der Verbrauchsanlage des Abnehmers, die eine Wesentliche Änderung im Wasserbedarf bedingen oder Rückwirkungen auf die Wasserbeschaffenheit haben können, hat der Abnehmer vor Beginn der Betreffenden Arbeiten den Wasserversorger zu verständigen.
17.2. Der Wasserverband Eferding und Umgebung übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlage des Abnehmers an das Versorgungssystem sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlage in keiner Hinsicht eine Haftung für etwaige Mängel oder Schäden.
18.
Die Verbrauchsanlage des Abnehmers darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Einbau des Wasserzählers und die Öffnung der Anschlussleitung durch den Wasserverband Eferding und Umgebung erfolgte.
19.
Der Abnehmer ist verpflichtet, jederzeit die Überprüfung einer bestehenden oder in Bau befindlichen Verbrauchsanlage durch den Wasserverband Eferding und Umgebung zuzulassen. Der Wasserverband Eferding und Umgebung ist berechtigt, dem Abnehmer die Behebung etwaiger Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist aufzutragen. Bei Nichterfüllung eines solchen Auftrages kann der Wasserverband Eferding und Umgebung bis zur Beseitigung der Mängel die gesamte Verbrauchsanlage des Abnehmers oder Teile davon von der Versorgung ausschließen.
20.
20.1. Die Verbrauchsanlage des Abnehmers hat so beschaffen zu sein, dass Störungen des öffentlichen Versorgungssystems oder anderer Abnehmer ausgeschlossen sind.
20.2. Die an das öffentliche Versorgungssystem angeschlossene Verbrauchsanlage des Abnehmers darf in keiner Verbindung mit anderen Wasserversorgungssystemen stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
20.3. Die Verwendung der Anschlussleitung sowie der Versorgungsleitungen für die Erdung elektrischer Einrichtungen ist nicht gestattet.
V. Zählung des Wasserverbrauches
21.
21.1. Der Wasserverband Eferding und Umgebung stellt die von Abnehmer verbrauchte Wassermenge, soweit nicht in Sonderfällen eine andere Erfassung und Verrechnung erfolgt, durch vom Wasserverband Eferding und Umgebung bereitgestellte und den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechende Wasserzähler fest.
21.2. Die Bereitstellung dieser Wasserzähler erfolgt zu den jeweils festgesetzten Tarifen.
22.
22.1. Der Abnehmer hat für den Einbau der Wasserzähleranlage einen geeigneten, frostsicheren und frei zugänglichen Platz entschädigungsfrei zur Verfügung zu stellen. Bei nicht unterkellerten Objekten oder unbebauten Grundstücken ist durch den Abnehmer auf seine Kosten ein Wasserzählerschacht nach Angaben des Wasserverbandes Eferding und Umgebung herzustellen.
22.2. Statt der Errichtung eines Wasserzählerschachtes bei unbebauten Grundstücken kann auch eine Pauschalierung nach den jeweils gültigen Tarifen gewählt werden. Merkblatt Wasser 2022
22.3. Ist der Zutritt oder die Ablesung nicht möglich, kann der Wasserverband Eferding und Umgebung einen geschätzten Verbrauch in Rechnung stellen, und zwar bis zur Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse durch den Abnehmer.
23.
Der Wasserverband Eferding und Umgebung stellt für jede Anschlussleitung einen Wasserzähler oder eine Wasserzählerkombination zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Abnehmers zur Verfügung. Größe, Art und Anzahl der Wasserzähler werden vom Wasserverband Eferding und Umgebung bestimmt. Diese Geräte sind Eigentum des Wasserverbandes Eferding und Umgebung. Die Verwendung weiterer Wasserzähler in der Verbrauchsanlage des Abnehmers ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Abnehmer überlassen. Die Ablesung dieser Zähler bildet jedoch keine Grundlage für die Verrechnung des Wasserverbrauches mit dem Wasserverband Eferding und Umgebung.
24.
Bereitstellung, fallweise Überprüfung, Austausch, Entfernung, vorgeschriebene Eichungen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Verrichtungen führt ausschließlich der Wasserverband Eferding und Umgebung durch.
25.
Der Abnehmer kann beim Wasserverband Eferding und Umgebung jederzeit schriftlich eine Überprüfung der Anzeigengenauigkeit des Wasserzählers beantragen.
Die Kosten einer solchen Überprüfung gehen, wenn die eichamtlich zugelassene Abweichung überschritten wurde, zu Lasten des Wasserverbandes Eferding und Umgebung, sonst zu Lasten des Abnehmers.
26.
26.1. Der Abnehmer ist verpflichtet, über Aufforderung, unabhängig von der durch Beauftragte des Wasserverbandes Eferding und Umgebung vorgenommenen Ablesung des Wasserverbandes Eferding und Umgebung, den jeweiligen Zählerstand bekannt zu geben.
26.2. Dem Abnehmer wird empfohlen, darüber hinaus in gewissen Abständen die Zähleranlage bzw. die Verbrauchsanlage des Zählers zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.
27.
27.1. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Wasserzähleranlage vor Beschädigungen, Einwirkungen Dritter, Abwässern, Grundwasser, Heißwasser, Hitze und Frost zu schützen.
27.2. Der Abnehmer haftet gegenüber dem Wasserverband Eferding und Umgebung für alle durch Beschädigungen oder Verlust an der Wasserzähleranlage entstehende Kosten, auch wenn diese Beschädigungen durch klimatische oder sonstige natürliche Ursachen hervorgerufen werden. Der Abnehmer hat dem Wasserverband Eferding und Umgebung Störungen, Beschädigungen oder Stillstand des Wasserzählers unverzüglich anzuzeigen.
27.3. Der Abnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen, noch dulden, dass solchen Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des Wasserverbandes Eferding und Umgebung vorgenommen werden.
27.4. Entfernung oder Beschädigung von Plomben kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Kosten für die Wiederanbringung der Plomben trägt der Abnehmer.
28.
Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge wird, gleichgültig ob sie verbraucht oder aus Undichtheiten bzw. Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offen stehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als vom Wasserverband Eferding und Umgebung geliefert und vom Abnehmer entnommen verrechnet. Merkblatt Wasser 2022
VI. Beendigung der Wasserlieferung
29.
29.1. Dass Wasserbezugsverhältnis besteht bis zur Kündigung durch den Abnehmer, soweit eine Kündigung in Rücksicht des Anschlusszwanges gemäß den Bestimmungen des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes zulässig ist, oder bis zur Einstellung der Belieferung durch den Wasserverband Eferding und Umgebung. Nach Beendigung des Wasserlieferungsverhältnisses wird die Anschlussleitung durch den Wasserverband Eferding und Umgebung auf deren Kosten stillgelegt.
30.
30.1. Der Wasserverband Eferding und Umgebung ist berechtigt, nach vorheriger Schriftlicher Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist im Falle der Nichteinhaltung die Wasserversorgung betreffenden Vorschriften die Belieferung des Abnehmers mit Wasser zu unterbrechen oder gänzlich einzustellen.
30.2. Gründe einer solchen Unterbrechung oder Einstellung können sein:
a) Verweigerung des Zutritts oder geforderter Auskünfte gegenüber Beauftragten des Wasserverbandes Eferding und Umgebung;
b) eigenmächtige Änderungen an Anschlussleitungen oder Wasserzähleranlagen;
c) Beschädigungen von Anschlussleitungen oder Wasserzähleranlagen;
d) Nichtausführung von durch den Wasserverband Eferding und Umgebung geforderter Änderungen an der Verbrauchsanlage des Abnehmers;
e) Nichtbezahlung fälliger Rechnungen trotz Mahnung;
f) störende Einwirkung der Verbrauchsanlage des Abnehmers auf andere Abnehmer oder das öffentliche Versorgungssystem des Wasserverband Eferding und Umgebung;
g) Weigerung, bestehende Fehler, Schäden oder Gebrechen der Verbrauchsanlage des Abnehmers beheben zu lassen.
VII. Schlussbestimmungen
31.
Schadenersatzansprüche gegen den Wasserverband Eferding und Umgebung, deren Organe und Bedienstete wegen Einschränkungen und Unterbrechungen der Wasserlieferung, Änderung des Druckes und der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen der typischen Betriebsgefahren sind ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.